Diese Seite befindet sich noch im Aufbau ...
Welche rechtlichen Aspekte müssen bei der Diskussion über Windkraftanlagen beachtet werden?


Prof. Dr. Michael. Elicker, Staatsrechtler (11. Januar 2015)
Großwindanlagen: Bisher entschädigungslose Enteignung des Häuslebauers zugunsten privater Geschäftemacher
Nach der letzten Folge, in der wir die wissenschaftlichen Studien zu den unabsehbaren Gesundheitsgefahren des von Großwindanlagen produzierten Infraschalls angesprochen haben, sind die Dinge mancherorts in Bewegung geraten. Wahrscheinlich war es unser Hinweis auf die Möglichkeit der persönlichen Haftung von Stadtratsmitgliedern, der bereits einige Mandatsträger zur Raison gebracht hat. Nach deren Vorbild sollte es Schule machen, dass alle Großwindvorhaben in der Nähe von menschlichen Besiedlungen gestoppt werden, bis die krank machenden Wirkungen ausreichend erforscht sind.
weiterlesen ...


Prof. Michael Elicker / Andreas Langenbahn (30. November 2014)
Gefährdung der menschlichen Gesundheit durch Großwindanlagen
Schutzpflicht des Staates - Infraschall als pars pro toto - Persönliche Haftung von Stadtratsmitgliedern
Aus dem verfassungsrechtlichen Schutzauftrag aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes ergibt sich für den Staat die Pflicht, "das Leben und die körperliche Unversehrtheit des Einzelnen zu schützen, d.h. vor allem auch vor rechtswidrigen Eingriffen von Seiten anderer zu bewahren" (z.B. Bundesverfassungsgericht, BVerfGE 115, 320/346). Die Verletzung dieser Schutzpflicht kann von allen Grundrechtsträgern geltend gemacht werden, "auch von besonders empfindlichen Personen" (Jarass in Jarass/Pieroth, Grundgesetz-Kommentar, 13. Auflage 2014, Art. 2 GG Rn. 91 f.). Selbst dann also, wenn die These zutrifft, dass nur ein bestimmter Ausschnitt aus der Bevölkerung eine Anfälligkeit für die Gesundheitsgefahren des Infraschalls zeige, führte dies somit nicht zu einer anderen rechtlichen Bewertung: Lässt der Staat (in diesem Sinne umfasst der Begriff auch die Kommunen) es zu, dass Großwindanlagen in einem völlig unzureichenden Abstand von teilweise nur wenigen 100 Metern zu menschlichen Wohnungen errichtet werden, verletzt er seinen staatlichen Schutzauftrag und kann für die gesundheitlichen Folgen haftbar gemacht werden.

weiterlesen...